Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 18 Örtliche Zusammenarbeit
Stand: 03.01.2024
Wird zitiert von 3
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- LSG Hessen, 18.11.2020 – L 6 AS 769/16Zitiert von 4
- LSG NRW, 26.03.2012 – L 19 AS 708/10
- SG Dortmund, 23.08.2007 – S22 AS 17/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/18#abs-1 (1) Die zuständigen Träger der Leistungen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/18#abs-2 (2) Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um
Dies gilt insbesondere, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/18#abs-3 (3) Die Leistungen nach diesem Buch sind in das regionale Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit nach § 9 Absatz 2 des Dritten Buches einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/18#abs-4 (4) Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarungen über das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Absatz 1 schließen, wenn sie den durch eine Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die zugelassenen kommunalen Träger.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/18#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungen eine Vereinbarung nach Absatz 3 mindestens genügen muss.